Die Musiker fotografieren zurück!
2018… das Jahr in dem es für mich so richtig losging mit dem Thema Datenschutz. Ab und zu gibt es Schnittpunkte zwischen meiner beruflichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter, meinem Hobby (DJ) und meinem Privatleben (z.B. als Besucher von Veranstaltungen):
Beim Konzertbesuch Februar 2018 der Band Faderhead in Dresden, kam auf einmal eine Person auf die Bühne und hat das Publikum gefilmt, fotogafiert. Soweit mir bekannt, war handelte es sich um Crew-Mitglied der Band Faderhead. Ich habe mich gefragt: Dürfen die das?
Es ist keine Kritik an der Band, nur ein konkretes Beispiel.
April 2020 , fast 2 Jahre später nach Einführung der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung), eine Überarbeitung dieses Artikels, da sich viele neue Erkenntnisse ergeben haben:
Rechtliches für GÄSTE:
Bisher hat das Publikum die Musiker gefilmt.
Das Publikum macht Bilder vom Konzert.
Im Handyzeitalter das normalste und einfachste und auch üblichste.
Solange diese Aufnahmen privat genutzt werden, okay.
Der private Bereich ist dann verlassen, wenn das Bild im Internet ist.
Auch aufgrund des Persönlichkeitsrechtes, sollten die Bilder/Videos nur mit Einwilligung der erkennbaren Privatpersonen (hier Publikum) geschehen.
-> Gibt es ein Hausrecht was die Aufnahmen verhindert?
-> Gibt es eine Weisung des Musikers, keine Aufnahmen anzufertigen?
Ein paar Beispiele für Konzertbesucher was NICHT erlaubt ist:
-Video (mit Musik) hochladen bei Youtube,Facebook (wird meist geduldet)
-Öffentlich vorführen – ggfls gegen Eintritt oder im Rahmen von kommerziellen Veranstaltungen MIT Ankündigung (ohne Ankündigung das Videos gezeigt werden ist meist Duldung)
-Merchandise von den Fotos herstellen / verkaufen (eine private Fototasse ist okay wobei vor der Herstellung durchaus mal gefragt wird, ob die Herstellung mit dem Motiv zulässig ist).
-Fotos bei Facebook teilen/hochladen – wird geduldet, ist gibt Stimmen die meinen, dies sei schon genehmigungspflichtig.
-für Flyer, zur Bewerbung von kommerziellen Veranstaltungen verwenden.
Rechtliches für MUSIKER:
ja liebe Musiker, ihr macht doch das tolle Foto von der Bühne wo das Publikum im Hintergrund zu sehen ist….
Habt ihr denn die erkennbaren Leute gefragt? Habt ihr die erkennbaren Leute im Vorfeld informiert? Habt ihr überhaupt informiert, wie es die DSGVO verlangt?
Zugegeben, die Leute wollen auch gerne im Bild gesehen werden.
Die Leute die nicht gesehen werden wollen, haben bei dem Bild in der Regel genügend Zeit sich zu verstecken.
Aber was ist mit spontanem filmen oder spontanen fotografieren von der Bühne – seitens der Musiker oder der Crew?
Wenn das Video bei Youtube ist KANN eine Person die behauptet im Video erkenntbar zu sein, das Video bei Youtube sperren lassen!
Ja liebe Musiker, bei den spontanen Bildern vom Publikum hat das Publikum keine Chance sich zu verstecken.
Da ist der Focus auf das Publikum ggflls. sogar auf einzelne Personen -> die Personen müßt Ihr FRAGEN wenn ihr das Bildematerial verwenden wollt! (oder Euch an Regeln halten u.a. transparent vorher deutlich informieren wie es die DSGVO verlangt)
In der Praxis stellt sich die Frage wie die Einwilligung stattfinden kann (und sogar nachgewiesen werden kann) – etwa durch aktives in die Kamera gucken? Eine abweisende Bewegung reicht schon um das Material unbrauchbar zu machen. Fraglich ist auch, ob die bildlich festgehaltenen Personen alle noch nüchtern sind (d.h. nicht schwer alkoholisiert sind)… Denn Personen in einem solchen Zustand sind ggflls gar nicht mehr in der Lage zu reagieren.
Weitere Sonderfälle sind Kinder, Personen mit sichtbarer Behinderung/ sichtbaren UNgesundheitszustand / Schwangerschaft, mit sichtbarer positischer / religöser Bekennung – da sind wir dann bei den besonders schützenswerten Daten im Sinne der DSGVO.
Ein Aufschrei im April 2018: Das sogenannte Konzertabschlussfoto (Die Band stellt sich zum Konzertende auf, Publikum im Hintergrund), wird wohl erstmal nicht mehr möglich sein…. denn das Publikum ist KEIN Beiwerk, jede einzelne Person jedoch schon.
Lösung:
Klare Hinweise geben wie es die DSGVO verlangt (Artikel 13 bzw. Artikel 14)
oder
hoffen, dass die Regelungen aus dem KUG (Kunsturhebergesetz) Anwendung finden.
Bilder mit „Beiwerk“(Publikum) sind ab dem 25.Mai 2018 nur der institutionellen Presse vorbeahlten. Ungünstig für die Konzertfotografie. Urteile aus dem Jahr 2024 bestätigen, dass man nicht einfach mal so Personen (die in der Öffentlichkeit sind) fotografieren darf.
Video vom 4.6.2018 – der Link 12.4.2020 noch aktuell:
Eine sehr gute Übersicht bezüglich Fotos auf Veranstaltungen inkl. Video bei den Teilzeithelden
wobei hier eine sehr strenge Auslegung der DSGVO geschildert wird. (Zuletzt geprüft 9.2024)
Was ist zu tun:
So weitermachen… denn wo kein Kläger da kein Richter?!
Einen Fotografen beauftragen der das Bild auf seiner Seite veröffentlicht? Nö, geht nicht.
Hoffen das einer von der „institutionellen“ Presse das Bild macht? Nö.
Der Konzertbesucher möchte nicht unerwartet überrascht werden. Das sind so erstmal die natürlichen Erwartungen. Allerdings besteht schon eine Art Erwartung, dass ein Konzertabschlussbild gemacht wird.
Der Musiker möchte das Bild ja selber auf seiner Webseite/ Facebook-Fanpage veröffentlichen.
Für die Aufnahme bedarf es einer Rechtsgrundlage und für die Veröffentlichung ebenfalls.
DSGVO Artikel 6(1)f „Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen“ des Musikers.
Fazit und Handlungsempfehlung
– Den Informationspflichten gemäß DSGVO nachkommen
— im Vorfeld
— vor Ort
— bei der Veröffentlichung des Fotos
– den Fotografen als Bandfotografen kennzeichnen
– unerwartetes und überraschendes vermeiden
– das Konzertabschlussbild vor Ort ankündigen
— sodaß sich Besucher bei Bedarf in Ruhe verstecken können
– den Focus bei Fotos auf die Musiker lenken.
Mit freundlichen Grüßen vom musikliebenden Datenschutzbeauftragten + DJ.